Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der teltis GmbH nachfolgend teltis genannt. (Stand: 04/2016)

Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen. Dabei gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  2. Anderen, entgegenstehenden oder zusätzlichen Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingung gelten auch dann nicht, wenn durch teltis diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  3. Abweichende Vereinbarungen in bestehenden Angeboten und/oder Verträgen haben Vorrang.

Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag zwischen teltis und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot der teltis durch schriftliche Bestätigung annimmt. Die Bestätigung kann durch Gegenzeichnung auf dem Angebot oder durch jede andere schriftliche Bestätigung (auch per Telefax oder E-Mail) unter Bezugnahme auf die Angebotsnummer erfolgen.
  2. Schriftliche Angebote seitens teltis sind verbindlich für die Dauer von 14 Tagen ab Ausstellung des Angebotes.
  3. Die Angebote im Online-Bereich des Dienstleister teltis GmbH (Internet-Homepage: www.teltis.de) sind unverbindlich.

Leistungen und Preisangaben

  1. Der Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit und die Vergütung ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
  2. teltis kann sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritter bedienen.
  3. Die Leistungen werden in dem Umfang und zu dem Preis wie in der Bestellung oder im Auftrag vereinbart ausgeführt. Darüber hinausgehende Leistungen (zusätzliche Leistungen) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Beauftragung per Telefax oder E-Mail ausreichend ist.
    Als zusätzliche Leistungen gilt immer die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Auftraggeber nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden. Weiterhin gelten als zusätzliche Leistungen die Behebung von Störungen und Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Vertragsgeräte eingebaute Software und Hardware aufgrund ihrer technischen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu verändern und zu berechnen.
  4. Die Leistungen werden von teltis am vereinbarten Ort (Leistungsort) erbracht. Voraussetzung für die Leistungserbringung der teltis ist die uneingeschränkte Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigestellten Software des Kunden.
  5. Soweit die Leistungen von teltis an Geräten erbracht wird, die nicht von teltis geliefert werden, ist teltis nur zur Wartung solcher Geräte verpflichtet, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt sind.
  6. Der Kunde hat für eine Datensicherung (Backup) vor Leistungserbringung durch teltis selbstständig Sorge zu tragen.
  7. Sollte eine Leistungserbringung teltis nicht oder nicht vollständig infolge mangelnder Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigestellten Software des Kunden möglich sein, besteht der Vergütungsanspruch von teltis auf die bis dahin bereits erbrachte Leistung.
  8. Soweit Gegenstand des Vertrages die Betreuung der Geräte des Kunden per Fernwartung ist, ist teltis nur zu Leistungserbringung verpflichtet, soweit zu den Geräten des Kunden ein Internetzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 2000 kbit/s im download und 384 kbit/s im upload zur Verfügung steht.

Informations- und Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist bei Bestellung oder Vertragsschluss verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich seine, für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, die geänderten Daten unverzüglich der teltis mitzuteilen.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach und entstehen der teltis dadurch weitere Aufwendungen oder Kosten, ist der Kunde zum Ersatz verpflichtet.

Fertigstellung

  1. teltis ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat teltis unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.
  2. Wenn teltis den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadenersatz. teltis ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Abnahme

  1. Die Abnahme der Leistungen der teltis erfolgt am Ort der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Abnahme wird durch Fertigung eines Abnahmeprotokolls festgehalten.
  3. Hat der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von einer Woche nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. teltis weist den Kunden auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert oder im Arbeitsnachweis hin.

Zahlungspflichten / Verzug

  1. Die vereinbarte Vergütung und die Vergütung für zusätzliche Leistungen werden, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, sofort mit Abnahme fällig.
  2. Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertrag beruht.
  3. teltis ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren.
  4. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Gegenüber einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber einem Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Gegenüber einem Unternehmer berechnen wir im Falle des Verzugs weiterhin eine Pauschale in Höhe von 40 Euro gem. § 288 Abs.5 BGB.

Erweitertes Pfandrecht

  1. teltis steht wegen ihrer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung behält sich die teltis das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Programmen vor. Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde über die Geräte und Programme nur mit schriftlicher Zustimmung der teltis verfügen.
  2. Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die teltis die Herausgabe der Geräte, für die Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist (zwei Wochen) verlangen, über die Geräte anderweitig verfügen und nach Zahlung den Kunden binnen angemessener Frist (zwei Wochen) neu beliefern.

Haftung

  1. teltis haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eintretenden Schäden abzusichern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt teltis schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  2. teltis schließt seine Haftung und die Haftung seiner Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von teltis.
  3. Die Haftung von teltis für Datenverlust und/oder Datenveränderungen ist auf den Aufwand beschränkt, welcher notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Bestellers wiederherzustellen.
  4. In jedem Fall ist die Haftung von teltis der Höhe nach auf max. 5 % der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.
  5. Im Übrigen ist die Haftung von teltis ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Information oder Daten.
  6. teltis haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.
  7. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder groben Verschulden der teltis.

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln.
  2. teltis gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszweck aufheben oder erheblich mindern. Unwesentliche Mängel wird der Kunde der teltis anzeigen; diese werden von teltis im Rahmen der nächsten Instandsetzungs- oder Wartungsmaßnahme beseitigt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (zwei Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  4. Für alle Ansprüche, die dem Kunden durch die Nutzung von Programmen und sonstiger von teltis gelieferten Geräte entstehen, wird die vertragliche und deliktsrechtliche Haftung von teltis für Vermögensschäden- mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
  5. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehler kann die völlige Mängelfreiheit von Softwareprodukten nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.

Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug

  1. Wenn dem Kunden wegen einer von teltis verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadensersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
  2. Höhere Gewalt oder bei teltis oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, welche die teltis oder deren Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat die teltis nicht zu vertreten.
  3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der in Verzug befindlichen teltis eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (zwei Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag wird mit Annahme des Angebots wirksam und gilt für die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Eine eventuelle automatische Vertragsverlängerung sowie die anwendbaren Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag
  2. Kündigungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich erfolgen.
  3. teltis ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
    – wenn sich der Kunde mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug befindet,
    – wenn der Hersteller des vom Kunden eingesetzten Betriebssystems die Wartung dieses Betriebssystems einstellt. Die Kündigung des Vertrages muss spätestens ein Monat nach Einstellung der Wartung des vom Kunden eingesetzten Betriebssystems durch teltis ausgesprochen werden; in diesem Fall ist teltis auch zu einer Teilkündigung berechtigt,
    – bei drohender Insolvenz des Kunden und/oder bei Eröffnung des Insolvenz -oder Vergleichsverfahrens,
    – wenn der Kunde wiederholt ungenehmigte oder unangekündigt substanzielle Veränderungen der Vertragsgeräte vornimmt.
  4. Hat der Kunde die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so vereinbaren die Parteien als Vertragsstrafe, dass der Kunde zur Zahlung der Wartungspauschale bis zum eigentlichen Vertragsablauf verpflichtet bleibt.

Datenschutz

Der Kunde stimmt der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der teltis durch die Bestellung übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Ausführung der Bestellung zu.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der teltis.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.